Bekanntmachung laufender Verfahren
im Wasserrecht für:
Brunnen
Derzeit keine laufenden Verfahren zur Auslegung.
Gewässerausbau / Teiche
Derzeit keine laufenden Verfahren zur Auslegung.
Industriekläranlagen
Derzeit keine laufenden Verfahren zur Auslegung.
Kommunale Kläranlagen
Derzeit keine laufenden Verfahren zur Auslegung.
Überschwemmungsgebiete
Geplante Änderung der Verordnung des Landratsamtes Mühldorf a. Inn über das Überschwemmungsgebiet an der Isen auf dem Gebiet der Gemeinden Schwindegg, Buchbach, Obertaufkirchen, Rattenkirchen, Ampfing, Heldenstein, Zangberg, Mettenheim, Mühldorf a. Inn, Niederbergkirchen und Erharting von Flusskilometer 0,00 bis Flusskilometer 5,400 (Gewässer II, Goldach) und von Flusskilometer 9,400 bis 44,200 (Gewässer I und II, Isen)
Bekanntmachung
Das Bayer. Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz hat mit Schreiben vom 08.02.2021 und 05.08.2021 mitgeteilt, dass die Rechtslage zu Heizölverbraucheranlagen und zu Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen insgesamt in vorläufig gesicherten und festgesetzten Überschwemmungsgebieten aufgrund von Hochwasserereignissen überprüft wurde. Ergebnis dieser Überprüfung war, dass die in Verordnungen zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten genannten Übergangsfristen gegen die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) und damit höherrangiges Recht verstoßen. Die Kreisverwaltungsbehörden als zuständige Behörden wurden aufgefordert, bereits erlassene Verordnungen zu vorläufig gesicherten und festgesetzten Überschwemmungsgebieten entsprechend zu ändern.
Hiervon betroffen ist auch die Verordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes an der Isen im Bereich des Landkreises Mühldorf a. Inn. Die gesamte Verordnung wurde überprüft und wird – soweit notwendig – der im August 2021 vom Bayer. Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz neu veröffentlichten Musterverordnung angepasst.
Weiterhin wurden durch den Freistaat Bayern Durchlässe unter der A 94 zwischen Lochheim und Frixing verschlossen, bzw. verengt. Ziel war, die Hochwassersituation in diesem Bereich südlich der Autobahn zu entschärfen. Die sich dadurch ergebenden Gebietsänderungen sind im Verordnungsentwurf ebenfalls enthalten.
Die erforderliche Auslegung des Änderungsentwurfes gemäß Art. 73 Abs. 3 Bayer. Wassergesetz i..V.m. Art. 73 Abs. 3 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) durch eine Veröffentlichung im Internet ersetzt (Art. 3 Abs. 1 Plansicherstellungsgesetz, PlanSiG).
Es werden folgende Unterlagen veröffentlicht:
- Schreiben des Bayer. Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 08.02.2021
- Schreiben des Bayer. Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 05.08.2021
- Verordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes Isen vom 27.05.2019
- Entwurf zur Änderung dieser Verordnung
- Ü 2 Übersichtskarte vom 08.09.2023
- K 14 Detailkarte vom 08.09.2023
- K 15 Detailkarte vom 08.09.2023
- K 16 Detailkarte vom 08.09.2023
Diese können in der Zeit vom 26.04.2024 bis einschließlich 27.05.2024 eingesehen werden auf der Internetseite der Gemeinde Mettenheim, in der Zeit vom10.05.2024 bis einschließlich 10.06.2024 auf der Internetseite des Marktes Buchbach sowie auf dieser Seite durch Doppelklick auf das jeweilige Dokument. Soweit kein Zugang zum Internet besteht, können die veröffentlichten Unterlagen beim Landratsamt Mühldorf a. Inn, Fb. 42/Wasserrecht, Töginger Str. 18, 84453 Mühldorf a. Inn, eingesehen werden.
Jede Person, deren Belange durch die Änderung der Verordnung berührt werden, kann Einwendungen hiergegen erheben. Etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Art. 73 Abs. 4 Satz 5 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) sind bei der jeweiligen Gemeinde oder dem Landratsamt Mühldorf a. Inn, Töginger Straße 18, 84453 Mühldorf a. Inn bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen.
Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung, bedingt durch die Änderung der Verordnung erkennen lassen. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Das Landratsamt Mühldorf a. Inn wird alle eingehenden Einwendungsschreiben (einschließlich der darin enthaltenen persönlichen Angaben) dem Wasserwirtschaftsamt Rosenheim und ggf. weiteren Behörden zur Stellungnahme zuleiten. Soweit hiermit kein Einverständnis besteht, erfolgt die Zuleitung anonymisiert; ein etwaiger Anonymisierungswunsch ist ausdrücklich zu erklären.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist wird das Landratsamt Mühldorf a. Inn die rechtzeitig erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen und die Stellungnahmen der Behörden mit dem Wasserwirtschaftsamt und den weiteren Behörden, den Betroffenen, sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, erörtern (Art. 73 Abs. 6 BayVwVfG). Der Erörterungstermin wird mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Ggf. wird der Erörterungstermin durch eine online-Konsultation ersetzt (§ 5 Abs. 4 PlanSiG).
Die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, können von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind.
Bei Ausbleiben einer/eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne sie/ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
Durch Einsichtnahme in die Unterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Aufwendungen werden nicht erstattet.
Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch das Landratsamt Mühldorf a. Inn entschieden. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
Huber
Wasserschutzgebiete
Derzeit keine laufenden Verfahren zur Auslegung.
Zuständig im Landratsamt:
Claudia Huber
Teamleitung Wasserrecht, Verwaltung
Zimmer-Nr.: 0.22
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn
Lukas Haunberger
Wasserrecht Verwaltung
Zimmer-Nr.: 0.24
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn